Sie wollen als Schweizer Bürgerin oder Bürger das Bürgerrecht von Dättlikon erhalten? Oder besitzen sie eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten das Schweizer Bürgerrecht erwerben? Erwerb/Pflicht zur Aufnahme Die politischen Gemeinden sind verpflichtet, jeden seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnenden Schweizer Bürger auf sein Verlangen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen, sofern er sich und seine Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über seine bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt. Ist der Gesuchsteller zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton. Erwerb/Recht zur Aufnahme Zur Aufnahme anderer Personen in ihr Bürgerrecht sind die Gemeinden, sofern die vorstehend bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die nicht in der Schweiz geborenen Ausländer haben indessen in jedem Fall nachzuweisen, dass sie seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde, in der sie das Bürgerrecht nachsuchen, ihren tatsächlichen Wohnsitz haben. Die Zuständigkeit über die Einbürgerungsverfahren liegt beim Gemeinderat. Die Gesuchsformulare zur Einbürgerung sind auf der Gemeindeverwaltung erhältlich. Bei allfälligen Fragen zu den Verfahren oder den Anforderungen wenden Sie sich bitte an den Gemeindeschreiber.

Kommunale Einbürgerungsgebühren Gestützt auf die geltenden Bundesvorschriften sowie Art. 44 Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 10. Juni 2005 setzt der Gemeinderat die kommunalen Einbürgerungsgebühren mit Beschluss vom 25. September 2007 wie folgt fest: Schweizer und Schweizerinnen – gebührenfrei Ausländer und Ausländerinnen mit Anspruch auf Einbürgerung: Fr. 500.-- pro Person Fr. 750.-- für ein Ehepaar bei gemeinsamer Gesuchstellung Fr. 250.-- pro Person für Jugendliche bis 25. Altersjahr Ausländer und Ausländerinnen ohne Anspruch auf Einbürgerung: Fr. 750.-- pro Person Fr. 1'000.-- für ein Ehepaar bei gemeinsamer Gesuchstellung Fr. 500.-- pro Person für Jugendliche bis 25. Altersjahr Die Verwaltungsgebühr erstreckt sich immer auch auf mit eingebürgerte minderjährige Kinder, die im gleichen Gesuch enthalten sind. Die bisherigen Gebühren für Bürgerrechtserteilungen und Bürgerrechtsentlassungen werden aufgehoben. Die Regelung tritt ab 1. Oktober 2007 in Kraft.

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