Alle Abstimmungsresultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen der Gemeinde Dättlikon sind nur Teilresultate.
Hochrechnungen und Ergebnisse der kantonalen Vorlagen stehen jeweils an den Wahl- und Abstimmungssonntagen ab 12.00 Uhr unter www.wahlen.zh.ch und www.abstimmungen.zh.ch zur Verfügung. Die Resultate des Bundes finden Sie unter www.admin.ch.

Stimmberechtigte, welche die Unterlagen nicht oder nicht vollständig erhalten haben, können sie bis am Freitagvormittag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag während den Öffnungszeiten des Gemeindehauses am Schalter der Einwohnerkontrolle beziehen. Bitte nehmen Sie einen Ausweis mit.

Urne Öffnungszeiten

Sonntag von 10.00 - 11.00 Uhr

Urnenstandort

Gemeindeverwaltung Dättlikon, Kirchgasse 1, CH-8421 Dättlikon ZH

Voraussetzungen

Stimm- und Wahlberechtigung Bund, Kanton sowie politische Gemeinde und Schulgemeinde
Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben, in der Gemeinde Dättlikon wohnen und hier angemeldet sind.

Stimm- und Wahlberechtigung Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde
Art. 20 der Kirchenordnung regelt das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten.

Stimm- und wahlberechtigt ist (aktives Wahlrecht), wer

* Mitglied der Landeskirche ist,
* im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat,
* das 16. Altersjahr vollendet hat.

Wählbar ist (passives Wahlrecht), wer

* stimm- und wahlberechtigt ist (aktives Wahlrecht),
* das 18. Altersjahr vollendet hat,
* die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt (z.B. Ordination bei Pfarrerinnen und Pfarrern).

Das aktive und passive Wahlrecht besitzen somit auch Mitglieder der Landeskirche mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die über eine Bewilligung C (Niederlassungsbewilligung), Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit) und B (Aufenthaltsbewilligung) verfügen.

Stimm- und Wahlberechtigung Römisch-katholische Kirchgemeinde
Nach Art. 54 Abs. 3 der Kirchenordnung sind diejenigen Mitglieder der Kirchgemeinde stimm- und wahlberechtigt, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind.

Brieflich abstimmen

Was ist zu beachten?
  1. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmaterials möglich.
  2. Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert und kleben dieses zu.
  3. Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld und legen ihn, zusammen mit dem Stimmkuvert, in das Antwortkuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Stimmregisterbüros erscheint.
  4. Sie können das Antwortkuvert per Post schicken oder es während den Bürostunden in der Gemeindeverwaltung abgeben. Der Brief muss bis spätestens am Sonntagmorgen 11.00 Uhr beim Wahlbüro eintreffen.

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
  • ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
  • die Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis fehlt
  • das Antwortkuvert nicht gleich viele Stimmrechtsausweise wie Stimmkuverts enthält
  • das Stimmkuvert mit Kennzeichen versehen ist

Stellvertretung

Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären (Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis).

Der Stimmrechtsausweis ist durch die wahl- und abstimmungsberechtigte Person in jedem Falle persönlich zu unterzeichnen.